|
May 13, 2004
DBV: Direktvereinbarungen
müssen weiter möglich sein
Die Pflanzenzüchter können sich bei der Durchführung der
Nachbauregelung einer zentralen Einrichtung bedienen. Dies hat
der Bundesgerichtshof am 11. Mai 2004 entschieden. Der
Rechtsstreit geht auf Prozesse zweier Landwirte aus
Niedersachsen und Bayern zurück, die die Zahlung der
Nachbauvergütung an die Saatguttreuhandverwaltung verweigert
hatten. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Pflanzenzüchter
nicht gegen das Kartellrecht verstießen, als sie 1996 die
Saatguttreuhandverwaltung damit beauftragten, Gebührenverträge
mit den Landwirten zu vereinbaren.
Der Deutsche Bauernverband
(DBV) macht darauf aufmerksam, dass eine abschließende Bewertung
nur eingeschränkt vorgenommen werden sollte, da die
Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht wurde und lediglich
eine Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vorliegt. Aus Sicht
der Landwirte sei entscheidend, dass die dem
Kooperationsabkommen bzw. der heutigen Rahmenregelung Saat- und
Pflanzgut zugrunde liegende Wahlfreiheit der Landwirte für die
von ihnen bevorzugte Nachbauregelung nicht eingeschränkt wird.
Der DBV legt größten Wert darauf, dass auch in Zukunft die
Landwirte nicht nur mit der Saatguttreuhandverwaltung, sondern
auch mit Züchtern direkt Nachbauvereinbarungen abschließen
können.
Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes weist der
DBV darauf hin, dass der in der Pressemitteilung der
Bundesrichter angesprochene Nachbaugebührensatz von 80 Prozent
der Z-Lizenzgebühr missverständlich ist. Dieser Höchstsatz sei
mit der ab 2002/2003 geltenden Rahmenregelung inzwischen auf
einheitlich 45 Prozent gesenkt worden, bei einem Saatgutwechsel
von über 60 Prozent fällt wie bisher überhaupt keine
Nachbaugebühr an. |