Bonn, Germany
September 18, 2007
Quelle:
Bundesverband Deutscher
Pflanzenzüchter e.V.
Ein Aufbereiter muss sich aktiv
darüber informieren, welche Sorte ihm zur Aufbereitung
dargeboten wird. Er kann sich bei Inanspruchnahme durch den
Sortenschutzinhaber nicht darauf zurückziehen, er habe darüber
keine Kenntnis gehabt. Dies entschied das Oberlandesgericht
Dresden mit Urteil vom 27. Juli 2007 und bestätigte damit eine
Entscheidung des Landgerichts Leipzig. Die Entscheidung ist noch
nicht rechtskräftig. Im aktuellen Fall ging es um Sorten von
„Blaue Lupine“, die laut Sortenschutzgesetz nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Sortenschutzinhabers aufbereitet
oder nachgebaut werden dürfen.
Fruchtarten wie „Blaue Lupine“ sind nicht im Verzeichnis
nachbaubarer Arten aufgeführt. Entsprechende Sorten unterliegen
somit nicht dem so genannten „Landwirteprivileg“. Daher muss
sich der Aufbereiter stets vergewissern, welche Sorte ihn der
Besteller, in der Regel der Landwirt, aufzubereiten beauftragt.
Das Nichtwissen, ob bewusst oder unbewusst, schützt den
Beklagten nicht vor einem Unterlassungsanspruch. An der aktiven
Informationspflicht des Aufbereiters ändert auch nichts die
jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs im Bereich
des erlaubten Nachbaus. Demnach trifft den Aufbereiter eine
Mitteilungspflicht hinsichtlich der Sorte zwar nur, wenn ihm die
Sorte angegeben oder auf andere Weise bekannt gemacht worden
ist. Er muss sich aber dennoch aktiv informieren, ob es sich
grundsätzlich um zum Nachbau erlaubtes Saatgut handelt oder es
zur Aufbereitung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf.
In einem ähnlich gelagerten Fall zu Hybridroggen hatte das
Oberlandesgericht Düsseldorf Ende 2006 ebenfalls die aktive
Informationspflicht des Aufbereiters festgestellt.
Siehe:
Nichtwissen
schützt nicht vor Strafe - Aktive Informationspflicht für
Aufbereiter zur Wahrung von Sortenschutzrechten |
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