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Gut zu wissen: Aufbereiter muss sich nach aufzubereitender Sorte erkundigen

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Bonn, Germany
September 18, 2007

Quelle: Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V.

Ein Aufbereiter muss sich aktiv darüber informieren, welche Sorte ihm zur Aufbereitung dargeboten wird. Er kann sich bei Inanspruchnahme durch den Sortenschutzinhaber nicht darauf zurückziehen, er habe darüber keine Kenntnis gehabt. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 27. Juli 2007 und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im aktuellen Fall ging es um Sorten von „Blaue Lupine“, die laut Sortenschutzgesetz nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Sortenschutzinhabers aufbereitet oder nachgebaut werden dürfen.

Fruchtarten wie „Blaue Lupine“ sind nicht im Verzeichnis nachbaubarer Arten aufgeführt. Entsprechende Sorten unterliegen somit nicht dem so genannten „Landwirteprivileg“. Daher muss sich der Aufbereiter stets vergewissern, welche Sorte ihn der Besteller, in der Regel der Landwirt, aufzubereiten beauftragt. Das Nichtwissen, ob bewusst oder unbewusst, schützt den Beklagten nicht vor einem Unterlassungsanspruch. An der aktiven Informationspflicht des Aufbereiters ändert auch nichts die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs im Bereich des erlaubten Nachbaus. Demnach trifft den Aufbereiter eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Sorte zwar nur, wenn ihm die Sorte angegeben oder auf andere Weise bekannt gemacht worden ist. Er muss sich aber dennoch aktiv informieren, ob es sich grundsätzlich um zum Nachbau erlaubtes Saatgut handelt oder es zur Aufbereitung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. In einem ähnlich gelagerten Fall zu Hybridroggen hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf Ende 2006 ebenfalls die aktive Informationspflicht des Aufbereiters festgestellt.

Siehe: Nichtwissen schützt nicht vor Strafe - Aktive Informationspflicht für Aufbereiter zur Wahrung von Sortenschutzrechten

 

 

 

 

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