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Anbau von gentechnisch verändertem Mais MON810 in Deutschland 2009 endgültig verboten

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Germany
May 29, 2009

Quelle: bioSicherheit
http://www.biosicherheit.de/de/aktuell/690.doku.html

Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das von Bundeslandwirtschaftministerin Aigner am 14.April verhängte Anbauverbot für gentechnisch veränderten Mais MON810 bleibt für 2009 endgültig bestehen. Nach dem Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte nun auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. In der Begründung heißt es, für ein befristetes Anbauverbot müssten keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Im übrigen habe die zuständige Behörde einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der nicht vollständig gerichtlich überprüft werden könne.

Die Firma Monsanto hatte im Eilverfahren gegen die Entscheidung von Ministerin Aigner geklagt, um zu erreichen, dass der sofortige Vollzug des Anbauverbots bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren ausgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage jedoch ab, worauf Monsanto Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegte. Die Richter schätzen die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptverfahren aber als gering ein. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des BVL.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass für das Verbot keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen müssten, da es sich nur um eine befristete Maßnahme handele. Die endgültige Bewertung der neuen Erkenntnisse und die Entscheidung über die Zulassung von MON810 müsse auf europäischer Ebene getroffen werden. Nationale Gerichte seien nicht berechtigt, diesem Entscheidungsprozess vorzugreifen. Es bedürfe auch nicht der Feststellung einer konkreten Gefahr. Aufgrund des hohen Stellenwertes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der Umwelt reiche die auf neue Informationen gestützte Prognose einer abstrakten Gefahr aus.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die nationalen Behörden einen weitgehenden Entscheidungs- spielraum hätten, der nicht vollständig gerichtlich überprüft werden könne. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, die Bewertung der zuständigen Behörde durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Das Gericht hätte nur zu überprüfen, ob die Behörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten und willkürlich entschieden habe. Das sei hier nicht der Fall. Es sei auch zulässig, nicht-wissenschaftliche Aspekte in die Entscheidung über ein Anbauverbot einzubeziehen wie etwa Anbauverbote für MON810 in anderen europäischen Ländern. Die Tatsache, dass in Österreich seit 1999 ein Anbauverbot für MON810 bestehe und dieses nach einem längeren Verfahren der EU-Kommission aufrecht erhalten werden konnte, spreche deutlich dagegen, dass die Entscheidung des BVL willkürlich getroffen wurde.

Die wirtschaftlichen Interessen der Firma Monsanto sowie ihrer Lizenznehmer und der betroffenen Landwirte seien dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unterzuordnen. Die Betroffenen hätten "auf eigenes Risiko" gehandelt, da erkennbar gewesen sei, dass die möglichen Risiken gentechnisch veränderter Pflanzen noch diskutiert würden und dass mehrfach von Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht wurde.

Der Anbau von MON810 bleibt damit zumindest 2009 in Deutschland verboten. Im Herbst soll die Entscheidung im Hauptverfahren fallen, das derzeit noch beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängig ist.

 

 

 

 

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