Germany
July 6, 2011
Quelle
Beizmittel mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Neonicotinoide dürfen nur dann an Raps- und Zuckerrübensaatgut angewendet werden, wenn die Beizung in Saatgutbehandlungseinrichtungen mit besonderen Qualitätssicherungssystemen durchgeführt wird. Die vom zuständigen Julius Kühn-Institut (JKI) erstellte Liste aller Einrichtungen, die diese Kriterien erfüllen, steht jetzt online auf der Homepage des JKI zur Verfügung.
Hintergrund für diese Regelung ist die Richtlinie 2010/21/EU der Kommission, in der alle Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, für Saatgutbehandlungsmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Fipronil besondere Risikominderungsmaßnahmen zu treffen. Für Deutschland erarbeiteten das Julius Kühn-Institut (JKI), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) eine Checkliste für die notwendigen technischen Voraussetzungen. Damit sollen bei der Applikation auf das Saatgut, bei der Lagerung und bei der Beförderung des Saatgutes die Freisetzung von Staub auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Vorgaben für diese Qualitätssicherungssysteme erfüllen derzeit 13 Einrichtungen für Raps und eine Einrichtung für Rüben.
Die genannten Wirkstoffe waren in die Kritik geraten, nachdem im Jahr 2008 bei der Aussaat von behandeltem Maissaatgut mehr als 10.000 Bienenvölker vor allem aufgrund unsachgemäßer Beizung vergiftet wurden. Daher ruhen bis heute sämtliche Zulassungen von neonicotinoiden Wirkstoffen im Mais nach Maßgabe des BVL, der Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel in Deutschland.
Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung
Vorbemerkung
Mit der Richtlinie 2010/21/EU der Kommission vom 12. März 2010 (Amtsblatt der Europäischen Union v. 13.3.2010 L65/27 ff.) fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, für die Zulassung von Saatgutbehandlungsmitteln mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Fipronil besondere Risikominderungsmaßnahmen zu treffen:
Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
Das BVL hat daher folgende Anwendungsbestimmung erteilt:
„NT6991
Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts ).“
Die nachfolgende Liste enthält die Saatgutbehandlungseinrichtungen, die die Prüfkriterien der jeweils zutreffenden Checkliste (Raps | Rübe) erfüllen und in denen daher die mit dieser Anwendungsbestimmung versehenen Mittel angewendet werden dürfen.
Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitaetssicherungssystemen zur Staubminderung (PDF / 15,0 KB / 30.06.2011)