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„EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls – Nichtigkeitsklage unzulässig


Bonn, Germany
May 26, 2015

Die Nichtigkeitsklage von 17 deutschen Pflanzenzüchtungsunternehmen gegen die EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls ist am Freitag, den 22. Mai 2015 als unzulässig abgewiesen worden. Das Europäische Gericht (EuG) beschränkt sich in seiner Begründung auf formale Kriterien und geht nicht auf die sachlichen Argumente der Kläger ein. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es den Klägern an der individuellen Betroffenheit, die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor den Europäischen Gerichten ist.

Der Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Dr. Carl-Stephan Schäfer, kritisiert die Entscheidung: „Das Europäische Gericht verkennt durch seine formalistische Herangehensweise die tatsächlichen Auswirkungen, die die EU-Verordnung auf die Pflanzenzüchtungsbranche hat.“ Im Gegensatz zu anderen Branchen können  Pflanzenzüchter keinen direkten Nutzen aus einer genetischen Ressource ziehen, da der Wert einer genetischen Ressource erst durch langwierige Züchtungsarbeit sichtbar wird. Die Entwicklung von neuen Pflanzensorten erfolgt über tausende Kreuzungsschritte und verschiedene Züchterhände. Daher ist die genaue Dokumentation über die Nutzung genetischer Ressourcen, wie sie die EU-Verordnung verlangt, praktisch nicht möglich. Vor allem aber untergräbt die EU-Verordnung den als Open-Source-System angelegten Sortenschutz. Die bislang nicht an Auflagen geknüpfte Verwendung neu gezüchteter, geschützter und im Markt befindlicher Sorten als genetische Ressourcen für die Weiterzüchtung und Forschung wird künftig wegen umfangreicher Nachweispflichten kaum mehr möglich sein.

Der BDP bedauert, dass die Lösung dieser existenziellen Probleme nicht durch das EuG herbeigeführt wurde. „Die Kläger werden nun prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll erscheint“, erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer.



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Website: http://www.bdp-online.de

Published: May 26, 2015

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