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Sortenschutzinhaber bieten rückwirkende Selbstauskunft zum Nachbau mit Befristung an - Vogel-Urteil des EuGH: Wer die Nachbaugebühren nicht bis zum 30.6. des Wirtschaftsjahres der Aussaat zahlt, begeht eine Sortenschutzrechtsverletzung


Bonn, Germany
9. Februar 2016

Wenn Landwirte nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 getätigten Nachbau bis zum 25. März 2016 vollständig melden, verzichten die Sortenschutzinhaber auf die Durchsetzung der sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre. Im Rahmen dieser Sonderregelung wird für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet. „In der Landwirtschaft bestand lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung zu zahlen ist. Im Sinne der Partnerschaft zwischen Pflanzenzüchtung und Landwirtschaft wird den Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben, ihren bisher nicht gemeldeten bzw. lizenzierten Nachbau nachträglich zu erklären“, erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP).

Mit dem sogenannten „Vogel-Urteil“ (Entscheidung vom 25.06.2015, Rs. C-242/14) hat der EuGH im vergangenen Sommer klargestellt, dass Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes (bzw. ihrer Vertreterin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV)) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen. Die Zahlungspflicht der Landwirte besteht unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Der Landwirt ist verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und die geschuldeten Nachbaugebühren zu zahlen. Zahlt der Landwirt seine Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig, begeht er eine Sortenschutzrechtsverletzung und ist gesetzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem macht er sich strafbar. Kleinlandwirte sind von der Zahlungspflicht befreit, allerdings nicht von der Auskunftspflicht.

Das wirtschaftliche Risiko bei „verhehltem“ Nachbau kann beachtlich sein und steigert sich von Jahr zu Jahr. Die Sortenschutzinhaber können ihre Ansprüche wegen Sortenschutzrechtsverletzungen, soweit sie keine Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) der konkreten Verletzungshandlung hatten, nach dem deutschen Sortenschutzgesetz 10 Jahre und nach der europäischen Gemeinschaftssortenverordnung  30 Jahre vom Tag der Verletzungshandlung an geltend machen“, erklärt Schäfer.

Landwirte können ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft auf den von der STV aktuell verschickten Auskunftsformularen oder unter www.stv-bonn.de melden. Details zur Rechtslage sind ebenfalls auf der Website der STV zu finden. 



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Website: http://www.bdp-online.de

Published: February 9, 2016

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